Tenor des Beitrags:
Nochmals zur Klarstellung wird mitgeteilt, dass es sich bei dem Abfindungsanspruch des Klägers um eine Insolvenzforderung i. S. v. § 38 InsO...
Die richtige Strategie bereits im Vorfeld der Krise ist sowohl aus der Sicht des Unternehmens, als auch aus der Sicht der Gläubiger wegweisend. Sichern Sie Ihre Rechte bereits im Vorfeld der Krise ab und gestalten Sie Ihre Forderungen insolvenzfest.
Nutzen Sie die Möglichkeit einer Privatinsolvenz zuvorzukommen und die außergerichtliche Schuldenbereinigung durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
Wir merken uns:
Unter welchen Voraussetzungen jährliche Sonderzuwendungen als Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO anzusehen sind, hängt vom Zweck...