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OLG Celle 9. Zivilsenat, Urteil vom 10.05.2017, 9 U 3/17, § 266a BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 14 StGB
Leitsatz:
Der Strohmann Geschäftsführer haftet...
Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gestaltung nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung (im Sinne bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.
Für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die Forderung begründet wurde. Trennlinie zwischen den Forderungen, die als Masseverbindlichkeiten vorweg zu befriedigen sind, und Insolvenzforderungen ist nach allgemeiner Ansicht, ob der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung im Augenblick der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war.