Das Insolvenzverfahren über das Vermögen Ihres Schuldners ist eröffnet. Um am Ende des Verfahrens zumindest einen Teil Ihres Geldes zu bekommen, müssen Sie Ihre Forderung rechtzeitig beim Insolvenzverwalter anmelden. So bestimmt es § 174 der Insolvenzordnung (InsO). Erst durch die Anmeldung Ihrer Forderung stehen Ihnen die Rechte eines Gläubigers zu.

Informationen hinsichtlich der Forderungsanmeldung:

Wie melde ich meine Insolvenzforderungen an?

Die Gläubiger können alle vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Nachrangige Insolvenzforderungen wie z.B. Kosten der Insolvenzgläubiger oder nach Eröffnung entstandene Zinsen sind nur dann anzumelden, wenn das Insolvenzgericht dazu besonders auffordert, was aber aufgrund der Beschränktheit der Insolvenzmasse praktisch nie vorkommt.

Anmeldung der Insolvenzforderung:

Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen gibt es keinen Vordruckzwang. Sie kann entweder schriftlich oder bei ausdrücklicher Zustimmung des Insolvenzverwalters auch durch elektronisches Dokument (E-Mail) erfolgen. Die Zustimmung des Insolvenzverwalters lässt sich über dessen Internetseite feststellen.

Die Anmeldung muss mindestens den Grund (z.B. Vertragsart) und den Betrag der Forderung enthalten. Mehrere Forderungen können gleichzeitig angemeldet werden.

Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, z.B. Rechnungen, Urteile, Vollstreckungsbescheide, in Kopie beigefügt werden.

Bei einer elektronischen Anmeldung sollen diese Urkunden unverzüglich nachgereicht werden. Geschieht dies nicht, ist die Anmeldung zwar wirksam, der Gläubiger muss aber im Prüfungstermin mit dem Bestreiten durch den Insolvenzverwalter rechnen.

Vorsätzliche unerlaubte Handlung:

Eine für den Gläubiger natürlicher Personen (Einzelfirma, Verbraucher) sehr wichtige Überlegung ist die Anmeldung einer Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

Widerspricht der Schuldner im Prüfungstermin trotz entsprechenden Hinweises nicht, erhält er nämlich wegen einer unter diesem Rechtsgrund angemeldeten Forderung später keine.

Bei der Anmeldung sind die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Es genügt also nicht die bloße Behauptung, vielmehr ist eine nachvollziehbare Darstellung des bewusst rechtswidrigen Verhaltens des Schuldners notwendig.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er von Anfang an damit rechnen musste, dass er die Forderung bei Fälligkeit nicht würde bezahlen können. Ein solches Verhalten ist als Betrug strafbar, so dass eine Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft auf Anzeige des Gläubigers hilfreich ist.

Anmeldungsfrist:

Die Anmeldung sollte innerhalb der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Frist erfolgen. Verspätete Anmeldungen und Änderungen sind im Prüfungstermin ebenfalls zu prüfen, wenn nicht der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger widerspricht.

Das Insolvenzgericht hat dann auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung unverändert in die Insolvenztabelle einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung vom Schuldner bestritten oder z.B. wegen Verjährung einredebehaftet ist. Der anmeldende Gläubiger erhält also zunächst keine Rückmeldung, ob seine Forderung auch anerkannt oder später im Prüfungstermin bestritten wird.

Daher ist sorgfältiges Vorgehen, insbesondere bei der Abgrenzung anzumeldender Insolvenzforderungen zu erst nach Eröffnung entstandenen Masseverbindlichkeiten und nicht ins Insolvenzverfahren gehörenden Neuschulden des Schuldners notwendig.

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