Insolvenzrecht – Zur Haftung des Strohmann-Geschäftsführers in der GmbH

Insolvenzrecht – Zur Haftung des Strohmann-Geschäftsführers in der GmbH

0
42

OLG Celle 9. Zivilsenat, Urteil vom 10.05.2017, 9 U 3/17, § 266a BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 14 StGB

Leitsatz:

  • Der Strohmann Geschäftsführer haftet wegen der Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile durch die betroffene GmbH (bei alleiniger eingetragener Geschäftsführerstellung und alleiniger Gesellschafterstelllung) ungeachtet der Frage, ob er insoweit als „bloßer Strohmann“ fungiert haben mag.
  • Dass die ihm als Geschäftsführer kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen nicht genutzt wurden, sondern diese anderen überlassen worden sind, vermag den Geschäftsführer nicht zu entlasten; (vgl. zur Haftung des Strohmann-Geschäftsführers auch Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Rn. 96 zu § 43 m. w. N.).
  • Vielmehr „begründet allein die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten einhergehen, nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen.

Dies gilt auch dann, wenn ihm – als „Strohmann“ – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden und für die Gesellschaft eine andere Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist“.

Sie haben Fragen zur Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz? Wir beraten Sie gerne:

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein