INSOLVENZBERATUNG IN ZEITEN DER KRISE – EIN BLICKWINKEL

Die richtige Strategie bereits im Vorfeld der Krise ist sowohl aus der Sicht des Unternehmens, als auch aus der Sicht der Gläubiger wegweisend. Sichern Sie Ihre Rechte bereits im Vorfeld der Krise ab und gestalten Sie Ihre Forderungen insolvenzfest.

IM EINZELNEN:

3Die Insolvenzberatung im Überblick – Leistungsumfang und Leistungsgrund

Der Gläubigerschutz ist vornehmlich der Interessenschutz derjenigen Personen, die einer Gesellschaft Kredit gewähren oder denen der Schuldner aus anderen Gründen zu einer Leistung verpflichtet ist.

Wir behandeln in diesem Zusammenhang vornehmlich das Risiko des Gläubigers, mit der jeweiligen Forderung ganz oder teilweise auszufallen.

Das Ausfallrisiko des Gläubigers beschreibt hierbei aus ex-Ante Sicht die Gefahr, der Schuldner werde nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bei Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage sein, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sodass der Gläubiger sodann in einem etwaigen Insolvenz- oder Liquidationsverfahren nicht vollständig befriedigt wird.

2Ziel des Gläubigerschutzes:

Ziel des Gläubigerschutzes kann hierbei nicht nur darin bestehen, dem Gläubiger das ihn treffende Risiko einer nicht vollständigen Befriedigung im Insolvenzfall gänzlich abzunehmen. Es geht vielmehr darum, den Gläubiger gegen solche Entwicklungen zu schützen.

Die drohende Insolvenz von Geschäftspartnern birgt für Gläubiger die große Gefahr, selbst Vermögensschäden zu erleiden, was im Ergebnis durch intensive Beratung vermieden werden soll.

 Hierbei lassen sich Vermögenseinbußen nicht immer völlig ausschließen, jedoch kann durch den Rat einer auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei, die eigene Position deutlich verbessert werden.

1Die einzelnen Phasen der Insolvenzberatung:

Die Insolvenzberatung auf Gläubigerseite lässt sich insbesondere in zeitliche Abstände untergliedern. Man kann in der Insolvenz von 3 Phasen sprechen:

  • Phase 1 – Die vorsorgende und insolvenzferne Beratung vor der Krise eines Unternehmens
  • Phase 2 – Die insolvenznahe Beratung zu Beginn der Krise des schuldnerischen Unternehmens
  • Phase 3 – Die Insolvenzberatung nach Stellung des Insolvenzantrages, bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens.

Phase 1: Die insolvenzferne Beratung

Im Idealfall setzt die insolvenzrechtliche Beratung zu einem Zeitpunkt ein, in dem an Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners überhaupt noch nicht zu denken ist. Genau in dem Zeitpunkt, indem von einer Krise noch nicht gesprochen wird, sind die Weichen der Zukunft bereits zu stellen.

Das ist der richtige Moment, um die einzelnen Positionen auf Gläubigerseite im Sinne einer abstrakten Insolvenzvorsorge zu optimieren.

Zu denken ist hier insbesondere an:

  • die Bestellung insolvenzfester Sicherheiten
  • die vorsorgliche Vermeidung von Nachrangproblemen i. S. d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
  • die Vorbeugung von Anfechtungsproblem durch entsprechende vertragliche Gestaltung

Diese Vorgehensweise ist notwendig, da sich die Situation dann verschlechtert, wenn das schuldnerische Unternehmen erst einmal in die Krise gerät. Deshalb ist die Absicherung des Kreditengagements und die Sicherung der sonstigen Vertragsbeziehungen für den Gläubiger von entscheidender Bedeutung.

Phase 2: Die insolvenznahe Beratung in der Krise

Zeichnen sich erste Schwächen des Schuldners bereits ab, lassen sich Optimierungen der Position des Gläubigers nur noch teilweise erreichen. Jedes Handeln bringt den Gläubiger hier in die Gefahr einer Anfechtung oder birgt gar das Risiko, dass er durch sein Verhalten den strafrechtlich relevanten Tatbestand der Mitwirkung an einer Gläubigerbegünstigung nach § 238 c StGB verwirklicht.

In dieser Phase ist für den Gläubiger relevant, dass auch Alternativen im Zuge dieser Entwicklung gefunden werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Banken anzusprechen, um ggf. neue Kredite zu gewähren oder auf alte Kredite zu verzichten.

Weiterhin wäre zu beachten, dass der Gläubiger, der zu starken Einfluss auf das schuldnerische Unternehmen nimmt, als faktischer Geschäftsführer angesehen werden kann. Auch dieser Entwicklung ist durch intensive Beratung entgegenzuwirken.

Beteiligt sich der Gläubiger am insolvenznahen Unternehmen, könnten Kredite als nachrangig i. S. d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO behandelt werden. Unter Umständen kann es für den Gläubiger gerade auch dann sinnvoll sein, eine Insolvenz mit dem daraus resultierenden Nachrang und Anfechtungsproblem durch teilweisen Forderungsverzicht oder Fortfinanzierung der stillen Liquidation des schuldnerischen Unternehmens zu vermeiden.

Wir können dem Gläubiger die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen und bewerten. Die insolvenzrechtliche Beratung umfasst hierbei insbesondere die Einschätzung des Risikos mit dem der einzelne Gläübiger mit den jeweils einzelnen Alternativen wirtschaftlich abschneiden wird.

Phase 3: Insolvenzberatung nach Antragstellung

Nach der Insolvenzantragstellung durch Dritte oder das insolvente Unternehmen selbst, geht es für jeden Gläubiger zunächst um den Schutz der eigenen Sicherheiten. Sind Forderungen im Wege der Globalzession abgetreten, können diese beispielsweise dadurch wertlos werden, dass der vorläufige Insolvenzverwalter diese ohne Absprache mit dem Gläubiger einzieht.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den meisten Insolvenzverfahren regelmäßig Massekredite zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens während des Insolvenzantragverfahrens erbitten oder konkrete Wertungsvorschläge unterbreiten.

In einem weiteren Schritt müssen schließlich auch die eigenen Sicherungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter durchgesetzt werden und Anfechtungen oder sonstigen Einwände des Insolvenzverwalters, insbesondere aus den §§ 94 ff., 129 ff. InsO abgewehrt werden.

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