Die außergerichtliche Schuldenbereinigung als Vorstufe zum Verbraucherinsolvenzverfahren.
Nutzen Sie die Möglichkeit einer Privatinsolvenz zuvorzukommen und die außergerichtliche Schuldenbereinigung durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz im Überblick
1. Voraussetzungen der Voraussetzungen
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen (Verbrauchern) offen. Auch ehemals Selbstständige können die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz beantragen, sofern diese nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben.
Voraussetzung für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist jedoch stets der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf Grundlage eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.
Hierbei ist es von stets von Vorteil, sich an einen auf Schuldnerberatung spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser ist auch berechtigt, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs auszustellen.
2. Verfahren zwischen Antrag auf Privatinsolvenz und Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Bei Antragstellung müssen umfangreiche vom Gesetzgeber vorgeschriebene Unterlagen bei Gericht eingereicht werden. Der Schuldner muss sich u.a. über seine Vermögenslage erklären und den Gläubigern erneut einen Plan zur Regulierung seiner Schulden unterbreiten (gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan).
Sind die Antragsunterlagen vollständig, was i.d.R. nur mit professioneller Hilfe erreicht werden kann, prüft das Gericht die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Bejaht das Gericht eine solche Aussicht auf Erfolg, wird den Gläubigern der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zugestellt.
Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zu und besitzen diese Gläubiger auch die Forderungsmehrheit, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Zustimmungen der ablehnenden Gläubiger ersetzen.
Der Plan gilt dann als angenommen, soweit die Gläubiger keine berechtigten Einwände erheben. Ist der Plan durch alle Gläubiger angenommen worden, muss die Privatinsolvenz nicht fortgeführt werden. Sie ist an dieser Stelle beendet und es erfolgen die vereinbarten Zahlungen.