In nahezu jedem Insolvenzverfahren nehmen die Krankenkassen den ehemaligen Geschäftsführer in die Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB. „Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen“ als Pflichtverletzung.
Wir merken uns:
Unter welchen Voraussetzungen jährliche Sonderzuwendungen als Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO anzusehen sind, hängt vom Zweck...
OLG Celle 9. Zivilsenat, Urteil vom 10.05.2017, 9 U 3/17, § 266a BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 14 StGB
Leitsatz:
Der Strohmann Geschäftsführer haftet...
GLÄUBERSCHUTZ, GLÄUBIGERRECHTE IM INSOLVENZVERFAHREN
In der Insolvenz eines Geschäftspartners lassen sich Forderungen oder andere Rechte nur noch schwer durchsetzen – niedrige Quoten und geringe Transparenz...