OLG Celle 9. Zivilsenat, Urteil vom 10.05.2017, 9 U 3/17, § 266a BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 14 StGB
Leitsatz:
Der Strohmann Geschäftsführer haftet...
Für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die Forderung begründet wurde.
Feiertags- und Wochenendzuschläge sind von Pfändungsmaßnahmen nicht betroffen. Erschwerniszulagen sind im Vollstreckungsverfahren besonders geschützt
In nahezu jedem Insolvenzverfahren nehmen die Krankenkassen den ehemaligen Geschäftsführer in die Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB. „Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen“ als Pflichtverletzung.