Leitsatz der Entscheidung des Landgerichts Trier:
Feiertags- und Wochenendzuschläge sind von Pfändungsmaßnahmen nicht betroffen. Erschwerniszulagen sind im Vollstreckungsverfahren besonders geschützt
Das Landgericht Trier hat festgestellt, dass die Sonntags-, Feiertags und Wochenendzuschüsse zum Arbeitsentgelt unpfändbar sind, weil es sich um sogenannte Erschwerniszulagen handelt, die im Vollstreckungs¬verfahren besonders geschützt sind (§ 850 a Nr. 3 ZPO).
Im Kern hob das Landgericht Trier hervor, dass das flexibilisierte Arbeiten eine relevante Mehrbelastung nach sich ziehe. Der besondere gesetzliche Schutz der Erschwerniszulagen gegen den Gläubigerzugriff müsse daher auch in diesen Fällen greifen.
Diese Entscheidung wird zudem gestützt von der Rechtsprechung anderer Landgerichte in der Republik. So hatten zuvor unter anderem auch das Landgericht Hannover (Beschluss vom 21.03.2012, Az. 11 T 6/12) und das Landgericht Stendal (Beschluss vom 06.03.2014, Az. 257 IK 195/11) dies so gesehen.